Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 138
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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn 1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
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Fundstellen
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GmS-OGB · Beschluss vom 27. April 1993 · Az. GmS-OGB 1/92
Beschluss vom 27. April 1993 · Az. GmS-OGB 1/92
Verwaltungsrecht Verfahrensrecht Öffentliches Recht§§ 552, 551 ZPOZivilprozessordnung; § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatGPatentgesetz; §§ 138 Nr. 6, 117 Abs. 4 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGOVerwaltungsgerichtsordnung; § 119 Nr. 6 FGO<kein Titel bekannt>
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