Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)
§ 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert
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(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
Fundstellen
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OLG Nürnberg · Beschluss vom 26. März 2012 · Az. 9 UF 1939/11
Bei der externen Teilung fondsgebundener Anrechte besteht für eine offene Tenorierung, die die Beteiligten verpflichtet, Wertveränderungen bis zu ...
Zivilrecht Verfahrensrecht Familienrecht§ 222 Abs. 3 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; §§ 5 Abs. 2, 14 Abs. 4, 14 Abs. 1 VersAusglGGesetz über den Versorgungsausgleich
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OLG Zweibrücken · Beschluss vom 23. November 2010 · Az. 6 UF 162/10
Versorgungsausgleich; Geringfügigkeit
Zivilrecht Familienrecht§§ 5 Abs. 1, 18 Abs. 3 VersAusglGGesetz über den Versorgungsausgleich; § 18 Abs. 1 SGB_IVSozialgesetzbuch, Zweites Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
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