close

Erweiterte Suche


Entscheidungen Artikel Normen
bis
+
+

Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)

§ 41 Bewertung einer laufenden Versorgung

§ 41 Bewertung einer laufenden Versorgung

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

Fundstellen

Keine Entscheidungen mit dieser Norm verknüpft, bitte probieren Sie die Volltextsuche!