Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)
§ 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit
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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Fundstellen
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OLG Dresden · Beschluss vom 24. August 2010 · Az. 20 UF 526/10
zu Beachtung der Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG; Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs; kurze Ehe i.S.v. § 3 Abs. 3 VersAusglG
Familienrecht Zivilrecht§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; § 3 Abs. 3 VersAusglGGesetz über den Versorgungsausgleich
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