Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)
§ 1 Halbteilung der Anrechte
§ 1 Halbteilung der Anrechte →
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
Fundstellen
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BGH · Beschluss vom 30. November 2011 · Az. XII ZB 344/10
a) Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, die in den alten Bundesländern erworben wurden, handelt es sich um Anrechte ...
Zivilrecht Familienrecht§§ 18 Abs. 2, 18 Abs. 1, 1, 10, 18 Abs. 3 VersAusglGGesetz über den Versorgungsausgleich
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BGH · Beschluss vom 30. November 2011 · Az. XII ZB 79/11
a) Setzt sich eine betriebliche Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen (hier: Volksw ...
Familienrecht Zivilrecht§§ 17, 18 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2, 18 Abs. 3, 1 VersAusglGGesetz über den Versorgungsausgleich
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