Urheberrechtsgesetz (UrhG)
§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
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(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.
Fundstellen
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BGH · Urteil vom 20. März 2003 · Az. I ZR 117/00
1. Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interess ...
Urheberrecht Verfassungsrecht Öffentliches Recht Zivilrecht§§ 24 Abs. 1, 45, 23 UrhGUrheberrechtsgesetz; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GGGrundgesetz
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