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Urheberrechtsgesetz (UrhG)

§ 3 Bearbeitungen

§ 3 Bearbeitungen

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

Fundstellen

  1. LG Frankfurt am Main · Urteil vom 6. September 2006 · Az. 2-6 O 224/06 (Anwendbarkeit der GPL)

    Urteil vom 6. September 2006 · Az. 2-6 O 224/06

    §§ 670, 683, 307, 305 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 23, 3, 120, 9, 10, 69c, 8, 33, 69e UrhGUrheberrechtsgesetz