Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG)
§ 8 Klageantrag und Anhörung
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(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten: 1.den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
2.die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage 1.Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder
2.Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die die Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen oder des Investmentgesetzes zu genehmigen hat.
Fundstellen
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BGH · Urteil vom 31. Mai 2012 · Az. I ZR 73/10 (Honorarbedingungen Freie Journalisten)
a) Die Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwert ...
Urheberrecht Zivilrecht§§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 38 Abs. 3, 37 Abs. 1, 11 Abs. 2, 31 Abs. 5 UrhGUrheberrechtsgesetz; §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2, 1 UKlaGGesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen; § 23 Satz 1 VerlG<kein Titel bekannt>
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