§ 70 StPO

1. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts ist auch für die Überprüfung einer Anordnung nach § 132a StPO heranzuziehen, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung ...


Verfassungsrecht Strafrecht Strafprozessrecht Prozess- und Verfahrensrecht Öffentliches Recht
§§ 70, 132a StPO; Art. 12 Abs. 1 GG
Verweise

Literaturfundstellen