Strafprozessordnung (StPO)
§ 68a
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(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist.
(2) Fragen nach Umständen, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere nach seinen Beziehungen zu dem Beschuldigten oder der verletzten Person, sind zu stellen, soweit dies erforderlich ist. Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.
Fundstellen
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BGH · Urteil vom 10. November 1967 · Az. 4 StR 512/66 (Bahnpolizeibeamten-Fall)
Urteil vom 10. November 1967 · Az. 4 StR 512/66
Prozessrecht Strafprozessrecht Strafrecht Classics§ 113 StGBStrafgesetzbuch; §§ 68a Abs. 1, 241 Abs. 2, 338 Nr. 4, 338 Nr. 3, 25 Abs. 2 Nr. 2, 24, 26, 29, 27, 429b Abs. 3, 429d Abs. 1, 429d Abs. 2, 338 Nr. 8 StPOStrafprozessordnung; §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 GVGGerichtsverfassungsgesetz; §§ 78 Abs. 7, 77, 75 EBO<kein Titel bekannt>
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