§ 347 StPO

Keine Erstattung von Auslagen und Gebühren im Revisionsverfahren, wenn Staatsanwaltschaft die Revision zurücknimmt, ohne sie zu begründen


Prozess- und Verfahrensrecht Strafprozessrecht Kosten- und Gebührenrecht
§§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1, 473 Abs. 2 Satz 1 StPO; §§ 33 Abs. 3, 56 Abs. 3, 56 Abs. 2 RVG; Nr. 4131 VV-RVG

zur Zuständigkeit der Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren


Strafprozessrecht Prozess- und Verfahrensrecht
§§ 141, 347 Abs. 2, 350 StPO
Verweise

Literaturfundstellen