Strafprozessordnung (StPO)
§ 331
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(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
Fundstellen
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OLG Hamburg · Beschluss vom 10. Mai 2012 · Az. 3 - 19/12
Berufung der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten; Ausnahme der Nichtanwendung des § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff
Verfassungsrecht Strafrecht Strafprozessrecht§ 64 StGBStrafgesetzbuch; §§ 331, 318, 327 StPOStrafprozessordnung
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OLG Nürnberg · Beschluss vom 20. April 2011 · Az. 1 Ws 147/11, 1 Ws 148/11, 1 Ws 149/11
Eine nach § 56 f Abs. 3 S. 2 StGB nicht gerechtfertigte Anrechnung von erbrachten Leistungen auf die Strafe kann nicht zum Nachteil des Verurteil ...
Verfahrensrecht Strafrecht Strafprozessrecht§ 56f Abs. 3 Satz 2 StGBStrafgesetzbuch; §§ 373, 358 Abs. 2, 454 Abs. 3 Satz 1, 331, 453 Abs. 2 Satz 3 StPOStrafprozessordnung
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