Strafprozessordnung (StPO)
§ 309
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(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
Fundstellen
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BGH · Beschluss vom 7. März 2012 · Az. 1 StR 6/12
Die Jugendschutzkammer hat ihre Zuständigkeit nicht deshalb willkürlich bejaht, weil ihr die Sache durch das Beschwerdegericht zur Eröffnungse ...
Strafprozessrecht Verfahrensrecht§§ 309, 210, 338 Nr. 4, 209a, 209 StPOStrafprozessordnung; §§ 74b, 24, 26 GVGGerichtsverfassungsgesetz
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OLG Hamburg · Beschluss vom 4. Mai 2009 · Az. 2 Ws 080/09
Beschluss vom 4. Mai 2009 · Az. 2 Ws 080/09
Strafrecht Prozessrecht Strafprozessrecht§ 57 StGBStrafgesetzbuch; §§ 454, 309 StPOStrafprozessordnung; § 54 IRGGesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; § 9 ÜberstÜbk<kein Titel bekannt>; § 8 EG-VollstrÜbk<kein Titel bekannt>
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