Strafprozessordnung (StPO)
§ 24
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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
Fundstellen
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AG Brandenburg an der Havel · Beschluss vom 21. August 2012 · Az. 25 OWi 4103 JS-OWi 13243/12
nicht näher begrüdete Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags; Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters
Strafprozessrecht Verfahrensrecht -
BGH · Urteil vom 10. November 1967 · Az. 4 StR 512/66 (Bahnpolizeibeamten-Fall)
Urteil vom 10. November 1967 · Az. 4 StR 512/66
Prozessrecht Strafprozessrecht Strafrecht Classics§ 113 StGBStrafgesetzbuch; §§ 68a Abs. 1, 241 Abs. 2, 338 Nr. 4, 338 Nr. 3, 25 Abs. 2 Nr. 2, 24, 26, 29, 27, 429b Abs. 3, 429d Abs. 1, 429d Abs. 2, 338 Nr. 8 StPOStrafprozessordnung; §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 GVGGerichtsverfassungsgesetz; §§ 78 Abs. 7, 77, 75 EBO<kein Titel bekannt>
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