Strafgesetzbuch (StGB)
§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Fundstellen
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OLG Hamburg · Beschluss vom 10. Mai 2012 · Az. 3 - 19/12
Berufung der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten; Ausnahme der Nichtanwendung des § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff
Verfassungsrecht Strafrecht Strafprozessrecht§ 64 StGBStrafgesetzbuch; §§ 331, 318, 327 StPOStrafprozessordnung
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OLG Nürnberg · Beschluss vom 31. Mai 2011 · Az. 2 Ws 238/11
Setzt das Jugendgericht die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zur Bewährung aus ...
Strafrecht Verfahrensrecht§§ 63, 64, 67b StGBStrafgesetzbuch; §§ 7, 58 JGGJugendgerichtsgesetz
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