Strafgesetzbuch (StGB)
§ 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen
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Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
Fundstellen
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BGH · Urteil vom 9. November 1951 · Az. 2 StR 296/51
Urteil vom 9. November 1951 · Az. 2 StR 296/51
Strafrecht§§ 211, 212, 48, 50 StGBStrafgesetzbuch
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