Strafgesetzbuch (StGB)
§ 242 Diebstahl
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(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Fundstellen
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OLG Celle · Beschluss vom 5. November 2010 · Az. 1 Ws 277/10
Untreue; Forderungsbetrug; missbräuchliche Verwendung einer Tankkarte
Strafrecht -
BGH · Beschluss vom 12. November 1985 · Az. 1 StR 516/85
zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Raub
Strafrecht Strafprozessrecht Prozessrecht Classics§§ 249, 242 StGBStrafgesetzbuch; §§ 267, 261 StPOStrafprozessordnung
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