Strafgesetzbuch (StGB)
§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
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(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt 1.eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2.eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
3.eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die 1.Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
2.von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3.mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
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Fundstellen
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LG Berlin · Beschluss vom 1. März 2012 · Az. 57 S 350/11
zur Nichtigkeit der Abtretung von Forderungen eines Telekommunikationsdiensteanbieters wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (hier: Verletzung des Fernmeldegeheimnisses)
Zivilrecht Verfassungsrecht Providerrecht IT- und Medienrecht Internetrecht Öffentliches Recht§ 134 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 206 StGBStrafgesetzbuch; Art. 10 GGGrundgesetz; §§ 97 Abs. 1 Satz 3, 88 TKGTelekommunikationsgesetz
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AG Tempelhof-Kreuzberg · Urteil vom 6. Oktober 2011 · Az. 18 C 128/11
zur Nichtigkeit der Abtretung von Forderungen eines Telekommunikationsdiensteanbieters wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (hier: Verletzung des Fernmeldegeheimnisses)
Zivilrecht Verfassungsrecht Telekommunikationsrecht Strafrecht Öffentliches Recht§§ 402, 134 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 206 StGBStrafgesetzbuch; Art. 10 GGGrundgesetz; §§ 97 Abs. 1 Satz 3, 88 Abs. 2 TKGTelekommunikationsgesetz
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LG Bonn · Urteil vom 30. November 2010 · Az. 23 KLs 10/10
Urteil vom 30. November 2010 · Az. 23 KLs 10/10
Strafrecht§§ 263 Abs. 3 Nr. 2, 53, 25 Abs. 2, 263 Abs. 1, 266 Abs. 1, 206 Abs. 1 StGBStrafgesetzbuch; § 100 Abs. 3 TKGTelekommunikationsgesetz
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OLG Karlsruhe · Beschluss vom 10. Januar 2005 · Az. 1 Ws 152/04
Beschluss vom 10. Januar 2005 · Az. 1 Ws 152/04
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