Strafgesetzbuch (StGB)
§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
← § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen →
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Fundstellen
-
LG Dresden · Urteil vom 10. Dezember 2012 · Az. 12 Ns 900 Js 28869/08
Urteil vom 10. Dezember 2012 · Az. 12 Ns 900 Js 28869/08
Strafrecht Presse- und Äußerungsrecht§§ 25 Abs. 2, 17, 193, 186 StGBStrafgesetzbuch
-
OLG Oldenburg · Beschluss vom 24. Januar 2011 · Az. 1 Ss 69/10
Üble Nachrede; Wahrnehmung brechtigter Interessen; Lebensmittel
Strafrecht -
AG Dresden · Urteil vom 13. August 2010 · Az. 231 Cs 900 Js 28869/08 (Sachsensumpf)
Journalistische Sorgfaltspflichten; Verdachtsberichterstattung; einseitige und tendenziöse Berichterstattung
Presse- und Äußerungsrecht IT- und Medienrecht Strafrecht§§ 186, 193, 52 StGBStrafgesetzbuch; Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GGGrundgesetz
-
OLG Hamburg · Urteil vom 6. Mai 2009 · Az. 5 U 155/08
Urteil vom 6. Mai 2009 · Az. 5 U 155/08
Gewerblicher Rechtschutz Strafrecht Zivilrecht§§ 823, 1004 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 193, 185 StGBStrafgesetzbuch
- «
- ‹
- 1
- ›
- »
