Strafgesetzbuch (StGB)
§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
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Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
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