§ 15 StGB

zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung; keine Verwirklichung eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn sich das mit der Gefährdung bewußt eingegangene Risiko realisiert; keine Strafbarkeit aus der reinen Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung einer solchen Selbstgefährdung


Classics Strafrecht
§§ 15, 18, 222, 230 StGB
Strafrecht
§§ 15, 18, 222, 230 StGB