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Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB_III)

§ 77 Sonstige Förderungsvoraussetzungen

§ 77 Sonstige Förderungsvoraussetzungen

Die Maßnahmen nach den §§ 75 und 76 sind nur förderungsfähig, wenn sie nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche Berufsausbildung oder die erfolgreiche Unterstützung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen.

Fundstellen

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