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Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)

§ 13 Wertgebühren

§ 13 Wertgebühren

Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstandswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... Euro1 500300205 0005002810 0001 0003725 0003 0004050 0005 00072200 00015 00077500 00030 000118über 500 00050 000150Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

Fundstellen