Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
§ 4 Vergütung der registrierten Personen
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(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt für die Vergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) sowie der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer entsprechend. Richtet sich ihre Vergütung nach dem Gegenstandswert, haben sie den Auftraggeber vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.
(2) Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt; Verpflichtungen, die Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Im Einzelfall darf besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung getragen werden durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
(3) Für die Erstattung der Vergütung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und der Kammerrechtsbeistände in einem gerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften der Verfahrensordnungen über die Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwalts entsprechend.
(4) Die Erstattung der Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung. Ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig.
Fundstellen
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AG Plön · Beschluss vom 20. Juli 2012 · Az. 2 C 664/11
Inkassokosten, die einer Partei im Mahnverfahren entstehen, sind zur Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren durch eine Rechnung des Inka ...
Kosten- und Gebührenrecht§ 4 Abs. 4 RDGEGEinführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
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AG Plön · Beschluss vom 10. November 2011 · Az. 2 C 645/11
zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines im Mahnverfahren tätigen Inkassobüros
Zivilprozessrecht Prozessrecht Kosten- und Gebührenrecht§ 91 ZPOZivilprozessordnung; § 15a RVGGesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEGEinführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
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