close

Erweiterte Suche


Entscheidungen Artikel Normen
bis
+
+

Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

§ 61 Abschluß der Ermittlungen

§ 61 Abschluß der Ermittlungen

Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.

Fundstellen

Keine Entscheidungen mit dieser Norm verknüpft, bitte probieren Sie die Volltextsuche!