Markengesetz (MarkenG)
§ 26 Benutzung der Marke
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(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.
(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist.
(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.
(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens.
Fundstellen
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BGH · Urteil vom 25. April 2012 · Az. I ZR 156/10 (Orion)
a) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann auch ein einziger Liefervertrag mit einem einzelnen Kunden für eine ernsthafte B ...
Kennzeichenrecht Gewerblicher Rechtschutz -
BGH · Beschluss vom 17. August 2011 · Az. I ZR 84/09
Beschluss vom 17. August 2011 · Az. I ZR 84/09
Europarecht Zivilrecht Kennzeichenrecht Gewerblicher Rechtschutz -
OLG Hamburg · Urteil vom 12. Mai 2010 · Az. 5 U 173/08
Urteil vom 12. Mai 2010 · Az. 5 U 173/08
Zivilrecht Kennzeichenrecht Gewerblicher Rechtschutz§§ 26, 55 Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenGMarkengesetz
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OLG Hamburg · Urteil vom 28. Januar 2010 · Az. 3 U 212/08
zur Frage der gezielten Behinderung durch eine Markenanmeldung; keine ernsthafte Markenbenutzung durch Abgabe von mit Marke gekennzeichneten Werbegeschenken
Kennzeichenrecht Gewerblicher Rechtschutz Wettbewerbsrecht Zivilrecht§ 826 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 49 Abs. 1, 55 Abs. 2 Nr. 1, 55 Abs. 1, 26 Abs. 3, 26 Abs. 1, 49 Abs. 3 MarkenGMarkengesetz; §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
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OLG Frankfurt am Main · Urteil vom 15. Oktober 2009 · Az. 6 U 106/09
Urteil vom 15. Oktober 2009 · Az. 6 U 106/09
Zivilrecht Gewerblicher Rechtschutz Kennzeichenrecht -
OLG Köln · Urteil vom 20. Mai 2009 · Az. 6 U 195/08
Urteil vom 20. Mai 2009 · Az. 6 U 195/08
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OLG Hamburg · Urteil vom 24. August 2006 · Az. 3 U 205/04
Urteil vom 24. August 2006 · Az. 3 U 205/04
§§ 26, 15, 14 MarkenGMarkengesetz
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OLG Braunschweig · Urteil vom 18. November 2008 · Az. 2 U 40/07
Urteil vom 18. November 2008 · Az. 2 U 40/07
§§ 55, 49, 26 MarkenGMarkengesetz
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