§ 26 MarkenG

a) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann auch ein einziger Liefervertrag mit einem einzelnen Kunden für eine ernsthafte Benutzung der Marke ausreichen, wenn der Vertrag einen nach ...


Gewerblicher Rechtschutz Kennzeichenrecht
§ 26 MarkenG
Gewerblicher Rechtschutz Kennzeichenrecht Zivilrecht
§§ 26, 49 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

zur Frage der gezielten Behinderung durch eine Markenanmeldung; keine ernsthafte Markenbenutzung durch Abgabe von mit Marke gekennzeichneten Werbegeschenken


Gewerblicher Rechtschutz Kennzeichenrecht Wettbewerbsrecht Zivilrecht
§ 826 BGB; §§ 26 Abs. 1, 26 Abs. 3, 49 Abs. 1, 49 Abs. 3, 55 Abs. 1, 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG
Verweise