Markengesetz (MarkenG)
§ 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche
← § 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche →
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.
(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
Fundstellen
-
OLG Hamburg · Urteil vom 26. November 2009 · Az. 3 U 201/08
Urteil vom 26. November 2009 · Az. 3 U 201/08
Zivilrecht Gewerblicher Rechtschutz Kennzeichenrecht§§ 670, 677, 683 Satz 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 18, 19 MarkenGMarkengesetz
-
OLG Hamburg · Urteil vom 12. November 2008 · Az. 5 U 106/07
Urteil vom 12. November 2008 · Az. 5 U 106/07
Gewerblicher Rechtschutz Zivilrecht Kennzeichenrecht Wettbewerbsrecht§§ 670, 683, 677 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 256 ZPOZivilprozessordnung; §§ 19, 18, 14 MarkenGMarkengesetz; § 12 UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
-
OLG Hamburg · Urteil vom 8. Oktober 2008 · Az. 5 U 83/07
Urteil vom 8. Oktober 2008 · Az. 5 U 83/07
Zivilrecht Kennzeichenrecht Wettbewerbsrecht Gewerblicher Rechtschutz§§ 18, 19, 3, 14 MarkenGMarkengesetz; § 12 UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; Artt. 97, 4 GMVGemeinschaftsmarkenverordnung
- «
- ‹
- 1
- ›
- »
