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Jugendgerichtsgesetz (JGG)

§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.

Fundstellen

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