§ 4a InsO

Wird ein Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann der Schuldner rückwirkend die Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten beantragen, wenn er durch das Insol ...


Insolvenzrecht Zivilrecht
§§ 4a, 207 InsO
Verweise