Insolvenzordnung (InsO)
§ 35 Begriff der Insolvenzmasse
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(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Fundstellen
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Schleswig-Holsteinisches FG · Urteil vom 24. Februar 2010 · Az. 2 K 90/08
Urteil vom 24. Februar 2010 · Az. 2 K 90/08
Steuer- und Abgabenrecht Insolvenzrecht Öffentliches Recht§ 850e Nr. 1 ZPOZivilprozessordnung; §§ 36, 35, 80, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsOInsolvenzordnung; § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStGEinkommensteuergesetz
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LG Bonn · Beschluss vom 16. September 2009 · Az. 30 T 366/09
Beschluss vom 16. September 2009 · Az. 30 T 366/09
Insolvenzrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Zivilrecht§§ 35, 80, 155 InsOInsolvenzordnung; §§ 325, 335 HGBHandelsgesetzbuch; § 139 FGG<kein Titel bekannt>; § 391 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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LAG Hamburg · Urteil vom 18. November 2009 · Az. 5 Sa 39/09
Urteil vom 18. November 2009 · Az. 5 Sa 39/09
Arbeitsrecht Zivilrecht§§ 850, 850c, 850e ZPOZivilprozessordnung; §§ 36 Abs. 1, 36 Abs. 4, 35 InsOInsolvenzordnung; § 64 ArbGGArbeitsgerichtsgesetz; § 4 Abs. 2 SGB_IISozialgesetzbuch, Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende; § 54 SGB_ISozialgesetzbuch, Erstes Buch - Allgemeiner Teil
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