§ 292 InsO

Der Insolvenzverwalter hat eine Rückstellung für nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehende Verfahrenskosten zu bilden, wenn nach den persönlichen und wirtschaftli ...


Insolvenzrecht
§§ 189 Abs. 2, 191 Abs. 1 Satz 2, 292 Abs. 1 Satz 2 InsO
Verweise