Insolvenzordnung (InsO)
§ 286 Grundsatz
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Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
Fundstellen
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OLG Nürnberg · Beschluss vom 21. Juni 2012 · Az. 12 W 1132/12
Wird der bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene prozessuale Kostenerstattungsanspruch wie auch die Hauptforderung, aus deren g ...
Zivilprozessrecht Verfahrensrecht Insolvenzrecht§§ 103, 104 ZPOZivilprozessordnung; §§ 301 Abs. 1, 286, 300 InsOInsolvenzordnung
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