Insolvenzordnung (InsO)
§ 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters
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(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
Fundstellen
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BGH · Urteil vom 7. Februar 2013 · Az. IX ZR 218/11
Lehnt der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückskäufers die Erfüllung des Kaufvertrages ab und sondert der Verkä ...
Zivilrecht Insolvenzrecht -
Schleswig-Holsteinisches FG · Urteil vom 2. September 2010 · Az. 4 K 115/06
Umsatzsteuer als Insolvenzforderung bei Erfüllungsablehnung
Steuer- und Abgabenrecht Insolvenzrecht§§ 38, 103 InsOInsolvenzordnung; § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStGUmsatzsteuergesetz
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OLG Düsseldorf · Urteil vom 18. Dezember 2009 · Az. I-16 U 160/09
Urteil vom 18. Dezember 2009 · Az. I-16 U 160/09
Handels- und Gesellschaftsrecht Zivilrecht Insolvenzrecht
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