Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
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Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Fundstellen
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BGH · Urteil vom 19. Juli 2012 · Az. I ZR 104/11
Es ist Sache des Frachtführers, unmittelbar nach Bekanntwerden eines Verlustfalls konkrete Nachforschungen anzustellen und diese zu dokumentiere ...
Zivilrecht Handels- und Gesellschaftsrecht -
OLG Hamburg · Urteil vom 8. Juli 2010 · Az. 6 U 114/06
zur Haftung eines Frachtführeres; grenzüberschreitende Paketbeförderung; kein Mitverschulden wegen fehlender Wertdeklaration; Anscheinsbeweis bzgl. des Paketinhaltes; haftungsbefreiende Ablieferung
Handels- und Gesellschaftsrecht Transportrecht Zivilrecht§ 254 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 435 HGBHandelsgesetzbuch; §§ 29, 13 Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 1, 23 Abs. 3 CMRConvention relative au contrat de transport international de marchandises par route
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