Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 20 Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung
← § 20 Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung →
(1) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Abs. 1 und Unternehmen, die Preise nach § 28 Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 binden, dürfen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.
(2) Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(3) Marktbeherrschende Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 dürfen ihre Marktstellung nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen im Geschäftsverkehr dazu aufzufordern oder zu veranlassen, ihnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren. Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis anbietet, es sei denn, dies ist sachlich gerechtfertigt.
(5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 4 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Abs. 2 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(6) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
Fundstellen
-
LG Köln · Urteil vom 14. März 2013 · Az. 31 O (Kart) 466/12
Urteil vom 14. März 2013 · Az. 31 O (Kart) 466/12
IT- und Medienrecht Kartellrecht Zivilrecht§§ 242, 138, 134, 812 Abs. 1 Satz 1, 826 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 20, 19 GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; §§ 11b, 19, 11 Abs. 1 RStV<kein Titel bekannt>
-
LG Hamburg · Urteil vom 6. Januar 2011 · Az. 315 O 451/09
keine Kartellrechts- oder Sittenwidrigkeit durch einen Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag mit langfristiger Bindung zwischen Fußballverein und Unternehmer
Zivilrecht Wettbewerbsrecht Kennzeichenrecht§§ 134, 138 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 1, 20 GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
-
OLG Celle · Urteil vom 11. Februar 2010 · Az. 13 U 92/09
Urteil vom 11. Februar 2010 · Az. 13 U 92/09
Wettbewerbsrecht Zivilrecht -
OLG Hamburg · Urteil vom 30. Juli 2009 · Az. 3 U 53/09
Urteil vom 30. Juli 2009 · Az. 3 U 53/09
Glücksspielrecht Wettbewerbsrecht Öffentliches Recht Zivilrecht§§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 4 Nr. 4 GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; Art. 12 Abs. 1 GGGrundgesetz; §§ 4 Abs. 4, 4 Abs. 1 GlüStVGlücksspielstaatsvertrag; Artt. 43, 82, 49 EGEG-Vertrag
-
LG Hamburg · Beschluss vom 30. Januar 2009 · Az. 315 O 605/08
Beschluss vom 30. Januar 2009 · Az. 315 O 605/08
Zivilrecht Wettbewerbsrecht -
Saarländisches OLG · Urteil vom 6. Mai 2009 · Az. 1 U 262/08-3
Urteil vom 6. Mai 2009 · Az. 1 U 262/08-3
Zivilrecht Öffentliches Recht Wettbewerbsrecht§ 315 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 33, 19, 20 GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
-
LG Hannover · Urteil vom 16. Juni 2009 · Az. 18 O 217/08
Urteil vom 16. Juni 2009 · Az. 18 O 217/08
Zivilrecht Gewerblicher Rechtschutz -
OLG Hamburg · Urteil vom 4. Juni 2009 · Az. 3 U 203/08
Urteil vom 4. Juni 2009 · Az. 3 U 203/08
Gewerblicher Rechtschutz IT- und Medienrecht Zivilrecht§§ 20, 19, 33 GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; Art. 82 EGEG-Vertrag
-
LG Frankfurt am Main · Urteil vom 20. Mai 2009 · Az. 2-6 O 671/08
Urteil vom 20. Mai 2009 · Az. 2-6 O 671/08
Gewerblicher Rechtschutz IT- und Medienrecht Zivilrecht -
LG Mannheim · Urteil vom 14. März 2008 · Az. 7 O 263/07
Urteil vom 14. März 2008 · Az. 7 O 263/07
Wettbewerbsrecht IT- und Medienrecht Zivilrecht
