§ 128 GWB

Die für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur Festsetzung begehrte Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens auch dann anzure ...


Zivilprozessrecht Vergaberecht Kosten- und Gebührenrecht
§ 103 ZPO; § 128 Abs. 4 GWB; Nr. 2300 VV-RVG

a) Die Bemessung der Gebühr für ihre Amtshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer. Auszugehen ist hierbei vom Wert des Verfahrensgegenstands, unter dem Gesichtspunkt verminderten ...


Vergaberecht
§§ 116, 128 GWB; §§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG

zur Ermessensentscheidung für die Kosten sowohl der Vergabekammer als auch der Beteiligten im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung


Vergaberecht Wettbewerbsrecht Zivilrecht
§ 128 Abs. 3 Satz 5 GWB
Verweise