§ 72 GVG

Stellt der Rechtsstreit zwar im Verhältnis zwischen dem Kläger und einem Beklagten, nicht aber im Verhältnis zu einem weiteren Beklagten eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 WEG d ...


Zivilprozessrecht Prozess- und Verfahrensrecht
§ 72 Abs. 2 GVG

Die örtliche Zuständigkeit des zur Entscheidung über eine Beschwerde in einem Zwangsvollstreckungsverfahren berufenen Beschwerdegerichts bestimmt sich nicht nach § 72 Abs. 2 GVG.


Zwangsvollstreckungsrecht Zivilprozessrecht
§§ 36 Abs. 2, 36 Abs. 1, 882d, 882c ZPO; § 72 Abs. 2 GVG; § 43 WEG
Verweise