Stellt der Rechtsstreit zwar im Verhältnis zwischen dem Kläger und einem Beklagten, nicht aber im Verhältnis zu einem weiteren Beklagten eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 WEG d ...
Die örtliche Zuständigkeit des zur Entscheidung über eine Beschwerde in einem Zwangsvollstreckungsverfahren berufenen Beschwerdegerichts bestimmt sich nicht nach § 72 Abs. 2 GVG.