GmbH-Gesetz (GmbHG)
§ 53 Form der Satzungsänderung
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(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen.
(2) Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
(3) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
Fundstellen
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OLG Nürnberg · Beschluss vom 5. März 2010 · Az. 12 W 376/10
Beschluss vom 5. März 2010 · Az. 12 W 376/10
Zivilrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Freiwillige Gerichtsbarkeit§ 181 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 53, 8 Abs. 4 Nr. 2, 7 Abs. 1, 78 GmbHGGmbH-Gesetz; §§ 10 Abs. 2, 59 Abs. 2, 59 Abs. 1, 378 Abs. 2 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Artt. 111 Abs. 2, 112 Abs. 1, 111 Abs. 1 FGGRG<kein Titel bekannt>
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