GmbH-Gesetz (GmbHG)
§ 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
← § 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags →
(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 1.die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2.den Gegenstand des Unternehmens,
3.den Betrag des Stammkapitals,
4.die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
Fundstellen
-
OLG Rostock · Beschluss vom 15. November 2010 · Az. 1 W 47/10
Verfahren zur Löschung wegen einer unzulässigen Eintragung; fehlende Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft einer eingetragenen Firma
Zivilrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Freiwillige Gerichtsbarkeit§§ 4, 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHGGmbH-Gesetz; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 18 Abs. 2 HGBHandelsgesetzbuch; § 395 Abs. 1 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- «
- ‹
- 1
- ›
- »
