§ 68 GKG

1. Der Streitwert beim Kostenwiderspruch bemisst sich nach den Kosten, die bis zur Einlegung des Widerspruchs angefallen sind. 2. Wird die einstweilige Verfügung im Anordnungsverfahren ohne Hinzuzi ...


Kosten- und Gebührenrecht Prozess- und Verfahrensrecht Zivilprozessrecht
§ 68 GKG; Nr. 2300, 3100 VV-RVG

a) Die Bemessung der Gebühr für ihre Amtshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer. Auszugehen ist hierbei vom Wert des Verfahrensgegenstands, unter dem Gesichtspunkt verminderten ...


Vergaberecht
§§ 116, 128 GWB; §§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG

zum Streitwert bei Streitigkeiten wegen der Beseitigung von Parabolantennen


Zivilprozessrecht Prozess- und Verfahrensrecht Kosten- und Gebührenrecht
§ 3 ZPO; §§ 48 Abs. 2, 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKG

im Eilverfahren beginnt die Frist zur Änderung des Streitwerts nicht vor Rechtskraft der Hauptsache zu laufen


Kosten- und Gebührenrecht Zivilrecht
§§ 63 Abs. 3, 68 GKG
Verweise