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Gerichtskostengesetz (GKG)

§ 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

§ 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. Die Gebühren sind in diesen Verfahren vorläufig nach dem in § 52 Abs. 4 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Fundstellen

  1. BGH · Urteil vom 20. November 2012 · Az. X ZR 131/11

    Die Frist zur Zahlung der mit der Einreichung der Klage fällig werdenden Gebühr beginnt erst zu laufen, wenn das Patentgericht dem Kläger den ...

    Kosten- und Gebührenrecht Patent- und Gebrauchsmusterrecht

    § 63 Abs. 1 GKGGerichtskostengesetz; §§ 6 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG<kein Titel bekannt>

  2. AG Lörrach · Beschluss vom 20. September 2011 · Az. 4 C 1292/11

    zum Streitwert bei Streitigkeiten wegen der Beseitigung von Parabolantennen

    Kosten- und Gebührenrecht Verfahrensrecht Zivilprozessrecht

    § 3 ZPOZivilprozessordnung; §§ 48 Abs. 2, 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKGGerichtskostengesetz

  3. OLG Hamburg · Beschluss vom 19. Oktober 2010 · Az. 3 W 89/10

    im Eilverfahren beginnt die Frist zur Änderung des Streitwerts nicht vor Rechtskraft der Hauptsache zu laufen

    Kosten- und Gebührenrecht Zivilrecht

    §§ 68, 63 Abs. 3 GKGGerichtskostengesetz

  4. OLG Karlsruhe · Beschluss vom 7. Dezember 2010 · Az. 19 W 45/10

    Beschluss vom 7. Dezember 2010 · Az. 19 W 45/10

    Zivilrecht Zivilprozessrecht Presse- und Äußerungsrecht Kosten- und Gebührenrecht

    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 114 ZPOZivilprozessordnung; Art. 5 Abs. 1 GGGrundgesetz; § 63 Abs. 1 GKGGerichtskostengesetz

  5. OLG Celle · Beschluss vom 25. Oktober 2010 · Az. 10 WF 313/10

    Zugewinnausgleich; Verfahrenswert

    Zivilrecht Kosten- und Gebührenrecht Familienrecht

    § 32 RVGGesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; § 63 GKGGerichtskostengesetz; §§ 39, 55 FamGKGGesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

  6. OLG Hamburg · Beschluss vom 14. November 2006 · Az. 5 W 173/06

    Beschluss vom 14. November 2006 · Az. 5 W 173/06

    Urheberrecht Kosten- und Gebührenrecht IT- und Medienrecht Zivilrecht

    §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 GKGGerichtskostengesetz

  7. OLG Celle · Beschluss vom 26. Januar 2010 · Az. 1 Ws 47/10

    Beschluss vom 26. Januar 2010 · Az. 1 Ws 47/10

    Strafrecht Kosten- und Gebührenrecht

    §§ 50, 63 GKGGerichtskostengesetz

  8. OLG Celle · Beschluss vom 23. Juli 2009 · Az. 6 W 106/09

    Beschluss vom 23. Juli 2009 · Az. 6 W 106/09

    Zivilprozessrecht Prozessrecht Kosten- und Gebührenrecht Zivilrecht

    §§ 4, 767 ZPOZivilprozessordnung; §§ 63, 68 GKGGerichtskostengesetz