§ 63 GKG

Die Frist zur Zahlung der mit der Einreichung der Klage fällig werdenden Gebühr beginnt erst zu laufen, wenn das Patentgericht dem Kläger den vorläufig festgesetzten Streitwert mitteilt.


Kosten- und Gebührenrecht Patent- und Gebrauchsmusterrecht
§ 63 Abs. 1 GKG; §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 PatKostG

zum Streitwert bei Streitigkeiten wegen der Beseitigung von Parabolantennen


Zivilprozessrecht Prozess- und Verfahrensrecht Kosten- und Gebührenrecht
§ 3 ZPO; §§ 48 Abs. 2, 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKG

im Eilverfahren beginnt die Frist zur Änderung des Streitwerts nicht vor Rechtskraft der Hauptsache zu laufen


Kosten- und Gebührenrecht Zivilrecht
§§ 63 Abs. 3, 68 GKG
Zivilrecht Kosten- und Gebührenrecht Presse- und Äußerungsrecht Zivilprozessrecht
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; § 114 ZPO; Art. 5 Abs. 1 GG; § 63 Abs. 1 GKG

Zugewinnausgleich; Verfahrenswert


Zivilrecht Kosten- und Gebührenrecht Familien- und Betreuungsrecht
§ 32 RVG; § 63 GKG; §§ 39, 55 FamGKG
Verweise