Gerichtskostengesetz (GKG)
§ 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
← § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung →
Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.
Fundstellen
Sortieren nach:
Keine Entscheidungen mit dieser Norm verknüpft, bitte probieren Sie die Volltextsuche!
