Grundgesetz (GG)
Art. 97
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(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Fundstellen
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BVerfG · Urteil vom 17. Dezember 1953 · Az. 1 BvR 335/51
1. Der in Art. 131 GG umschriebene Personenkreis wird nicht dadurch unzulässig erweitert, daß das G 131 an Stelle der Worte "aus anderen ... Grün ...
Verfassungsrecht Öffentliches RechtArtt. 97 Abs. 1, 97 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 1, 14 Abs. 3, 3 Abs. 1 GGGrundgesetz
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BVerfG · Beschluss vom 23. Mai 2012 · Az. 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12
Verfassungsbeschwerden betreffend den Doppelvorsitz des 2. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs erfolglos
Öffentliches Recht VerfassungsrechtArtt. 97, 101 Abs. 1 Satz 2 GGGrundgesetz
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