Grundgesetz (GG)
Art. 80
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(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Fundstellen
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BVerfG · Beschluss vom 12. Oktober 2010 · Az. 2 BvF 1/07
Vorschriften zur Legehennenhaltung verfassungswidrig
Verfassungsrecht Öffentliches RechtArtt. 80 Abs. 1, 20a GGGrundgesetz; §§ 38 Abs. 4, 13b, 38 Abs. 3 TierSchNutztVVerordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung; § 16b TierSchGTierschutzgesetz
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BVerfG · Beschluss vom 29. April 2010 · Az. 2 BvR 871/04
Beschluss vom 29. April 2010 · Az. 2 BvR 871/04
Öffentliches Recht Verfassungsrecht Steuer- und AbgabenrechtArtt. 14 Abs. 1, 80 Abs. 1 Satz 3, 103 Abs. 2, 12 Abs. 1, 104 Abs. 1 GGGrundgesetz; § 370 Abs. 1 AOAbgabenordnung; § 7b MGV<kein Titel bekannt>; § 12 Abs. 1 MOG<kein Titel bekannt>
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