Grundgesetz (GG)
§ 79
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(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Fundstellen
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BVerfG · Urteil vom 12. September 2012 · Az. 2 BvR 1390/12, 2 BvE 6/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1421/12
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Ratifikation von ESM-Vertrag und Fiskalpakt überwiegend erfolglos
Öffentliches Recht Europarecht Verfassungsrecht§§ 79 Abs. 3, 20 Abs. 2, 38, 20 Abs. 1 GGGrundgesetz; Art. 136 Abs. 3 AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; §§ 35 Abs. 1, 32 Abs. 5, 8 Abs. 5 Satz 1, 34 ESMV<kein Titel bekannt>; § 4 Abs. 1 ESMFinG<kein Titel bekannt>
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