Grundgesetz (GG)
Art. 6
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Fundstellen
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BVerfG · Urteil vom 19. Februar 2013 · Az. 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09
Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig
Öffentliches Recht Verfassungsrecht Familienrecht ZivilrechtArtt. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 GGGrundgesetz; § 9 Abs. 7 LPartGLebenspartnerschaftsgesetz
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LG Hamburg · Verfügung vom 21. Juni 2012 · Az. 308 O 495/11
zu den dem Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung obliegenden Prüfpflichten gegenüber im Haushalt lebenden volljährigen Kindern
Zivilrecht IT- und Medienrecht Internetrecht Urheberrecht§ 97 UrhGUrheberrechtsgesetz; Art. 6 GGGrundgesetz
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BVerfG · Beschluss vom 21. Dezember 2011 · Az. 1 BvR 2007/10
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliches Sonnenstudio-Verbot für Minderjährige
Verfassungsrecht Öffentliches RechtArtt. 6 Abs. 2, 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GGGrundgesetz; § 4 NiSGGesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
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BVerfG · Beschluss vom 9. November 2011 · Az. 1 BvR 1853/11
Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung
Verfassungsrecht Öffentliches RechtArtt. 6 Abs. 2, 6 Abs. 1, 3 Abs. 1 GGGrundgesetz
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OVG des Saarlandes · Urteil vom 3. Februar 2011 · Az. 2 A 512/09
Angeblich staatenlose Kurden aus Syrien, Aufenthaltserlaubnis; Reiseausweis für Staatenlose; Verletzung der Mitwirkungspflicht
Verwaltungsrecht Öffentliches Recht Asyl- und AufenthaltsrechtArt. 6 GGGrundgesetz; § 25 Abs. 5 AufenthGAufenthaltsgesetz; § 8 EMRKEuropäische Menschenrechtskonvention; Artt. 28, 1 Abs. 1 StlÜKÜbereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
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Hamburgisches OVG · Beschluss vom 10. August 2010 · Az. 1 Bs 121/10
keine Anwendbarkeit der für die Kündigungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG entwickelten Grundsätze; Sozialauswahl; Umsetzung eines mit Kind und Frau zusammenlebenden Beamtens auf einen wohnortfernen Dienstposten; Art. 6 GG; Verbot der Altersdiskriminierung
Beamtenrecht Verfassungsrecht Verwaltungsrecht Öffentliches Recht Arbeitsrecht§ 7 Abs. 1 AGGAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Art. 6 GGGrundgesetz; § 1 Abs. 3 KSchG<kein Titel bekannt>
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BVerfG · Beschluss vom 27. Juli 2010 · Az. 2 BvR 2122/09
Regelung des Grenzbetrags für die Bewilligung von Kindergeld nicht verfassungswidrig
Verfassungsrecht Steuer- und Abgabenrecht Öffentliches RechtArtt. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GGGrundgesetz; § 32 Abs. 4 Satz 2 EStGEinkommensteuergesetz
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BVerfG · Beschluss vom 21. Juli 2010 · Az. 1 BvR 420/09
zur Verletzung des Elternrechtes eines Vaters durch den generellen Ausschluss der Sorgetragung für sein nichteheliches Kind
Verfassungsrecht Familienrecht Öffentliches Recht§§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch; Art. 6 Abs. 2 GGGrundgesetz
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LG München I · Urteil vom 19. November 2009 · Az. 35 O 9639/09
Urteil vom 19. November 2009 · Az. 35 O 9639/09
Öffentliches Recht IT- und Medienrecht Verfassungsrecht Zivilrecht§§ 823 Abs. 1, 1004 BGBBürgerliches Gesetzbuch; Artt. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6, 1 Abs. 1 GGGrundgesetz
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BVerfG · Beschluss vom 17. November 2009 · Az. 1 BvR 2717/08
Beschluss vom 17. November 2009 · Az. 1 BvR 2717/08
Öffentliches Recht Umweltrecht VerfassungsrechtArtt. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1, 103 Abs. 2 GGGrundgesetz; §§ 15 Abs. 1 Nr. 4, 4 LImSchGBln<kein Titel bekannt>
