close

Erweiterte Suche


Entscheidungen Artikel Normen
bis
+
+

Grundgesetz (GG)

Art. 43

Art. 43

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Fundstellen

Keine Entscheidungen mit dieser Norm verknüpft, bitte probieren Sie die Volltextsuche!