Grundgesetz (GG)
Art. 4
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(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Fundstellen
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VG Gießen · Beschluss vom 5. April 2012 · Az. 4 L 745/12
zum vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung einer für den Karfreitag angemeldeten Kundgebung "Gegen das Tanzverbot an den Osterfeiertagen"
Verwaltungsrecht Verfassungsrecht Öffentliches RechtArtt. 8 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, 8 Abs. 2 GGGrundgesetz; § 139 WRV<kein Titel bekannt>; § 15 VersGGesetz über Versammlungen und Aufzüge; § 8 Abs. 1 Nr. 3 HFeiertagsG<kein Titel bekannt>
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