Grundgesetz (GG)
Art. 114
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(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
Fundstellen
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BVerfG · Beschluss vom 7. September 2010 · Az. 2 BvF 1/09
Regelung der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von Finanzhilfen an Kommunen und Länder nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz teilweise verfassungswidrig
Verfassungsrecht Öffentliches RechtArtt. 104b Abs. 2 Satz 1, 109 Abs. 1, 84 Abs. 3, 30, 114 Abs. 2 GGGrundgesetz; §§ 6a Satz 1, 6a Satz 4, 6a Satz 3 ZuInvG<kein Titel bekannt>
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