Grundbuchordnung (GBO)
§ 28
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In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.
Fundstellen
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OLG Nürnberg · Beschluss vom 29. Mai 2012 · Az. 15 W 791/12
Die Formulierung "im Grundbuch und an allen etwaigen sonstigen dort vermerkten Mithaftstellen" in einer Löschungsbewilligung genügt auch für die ...
Zivilrecht Grundbuchrecht Freiwillige Gerichtsbarkeit -
OLG München · Beschluss vom 24. September 2010 · Az. 34 Wx 115/10
zur Auslegung der Auslegung der Eintragung im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs; unterschiedlicher Inhalt im Teilungsvertrag und im Aufteilungsplan
Zivilrecht Miet- und Wohnungsrecht§§ 18 Abs. 1, 28 GBOGrundbuchordnung; §§ 3 Abs. 1, 7 WEGWohnungseigentumsgesetz
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OLG Schleswig · Beschluss vom 26. August 2009 · Az. 2 W 241/08
Beschluss vom 26. August 2009 · Az. 2 W 241/08
Zivilrecht§ 546 ZPOZivilprozessordnung; § 126 UmwGUmwandlungsgesetz; §§ 28, 78 GBOGrundbuchordnung
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